ALPENCELL SWIFISS

Allgemeine
Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen der Swifiss AG, soweit in den Individualverträgen nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

1.2 Mit Abgabe einer Bestellung in jedwelcher Form (Brief, Fax, E-Mail, Telefon etc.) anerkennt der Besteller die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Swifiss AG. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Einkaufsbedingungen oder sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten Swifiss AG nicht, auch wenn sie nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Angebote und Vertragsschluss

2.1. Die Angebote der Swifiss AG sowie Prospekte, Kataloge etc. sind unter Vorbehalt anderslautender Angaben unverbindlich. Eine Bindungswirkung tritt erst ein, wenn dem Besteller eine Auftragsbestätigung (nur in Schriftform, Fax oder E-Mail) zugegangen ist. Der Besteller hat die Auftragsbestätigung der Swifiss AG unverzüglich nach Eingang zu prüfen und etwaige Abweichungen von seiner Bestellung spätestens innert fünf Werktagen schriftlich mitzuteilen, ansonsten zur Bestimmung der geschuldeten Leistung die Angaben in der Auftragsbestätigung massgebend sind.

2.2. Mangels anderweitiger Vereinbarung entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Normen am Sitz der Swifiss AG. Der Besteller hat Swifiss AG spätestens mit der Bestellung auf allfällige besondere Vorschriften und Normen an seinem Sitz oder am Bestimmungsort der Ware aufmerksam zu machen, die sich auf die Produkte, die Verpackung oder die Lieferung auswirken.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Die von Swifiss AG offerierten Preise lauten in Schweizer Franken (CHF) oder in Euro (EUR) gemäss Offerte und sind in der entsprechenden Währung vom Besteller geschuldet. Zusätzlich ist die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe geschuldet. Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk. Alle Nebenkosten wie zum Beispiel für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, zu tragen oder diese gegen entsprechenden Nachweis der Swifiss AG zurückzuerstatten, falls diese hierfür leistungspflichtig geworden ist.

3.2. Sämtliche Preisangaben stützen sich auf die bei Vertragsschluss herrschenden Kostenfaktoren (Währungsverhältnisse, Bezugspreise, Transportkosten, Steuern, Zölle, etc.). Wesentliche und nicht vorhersehbare Änderungen in den einzelnen Kostenfaktoren um mehr als 5%, welche Swifiss AG nicht zu vertreten hat, berechtigen Swifiss AG, den Preis ent- sprechend anzupassen. Eine solche Preisanpassung ist dem Besteller sofort nach Fest- stellen der veränderten Kalkulationsgrundlagen, spätestens mit der Lieferung der Produkte bekannt zu geben.

3.3. Rechnungen der Swifiss AG sind rein netto innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig (Verfalltag) oder gemäss vertraglicher Vereinbarung. Die Zahlungsverpflichtung ist erfüllt, wenn der Rechnungsbetrag dem Bank- oder Postcheckkonto der Swifiss AG innert Zahlungsfrist gutgeschrieben ist. Nach diesem Zeitpunkt gerät der Besteller ohne Mahnung in Verzug und es ist ein Verzugszins von 5% geschuldet.

3.4. Die Zahlungsfristen sind auch dann einzuhalten, wenn sich Transport oder Abnahme der Lieferung durch den Besteller aus Gründen, die Swifiss AG nicht zu vertreten hat, verzögert oder unmöglich wird.

4. Behandlung von für Kunden oder Kundenbestellungen beschaffter Packmittel und Rohstoffe

4.1. Basierend auf der Bestellung des Bestellers ordert Swifiss AG Primär- und Sekundärverpackungsmittel (z.B. Flaschen, Verschlüsse, Etiketten, Beipackzettel, Faltschachteln) bei Anbietern nach eigener Wahl der Swifiss AG.

4.2. Sollte die Beschaffung von Primär-, Sekundärverpackungsmitteln und / oder Rohstoffen nicht in der vom Besteller gewünschten Menge möglich sein (etwa aufgrund von Mindestbestellungsmengen bei Lieferanten), hat der Besteller die Wahl, das Bestellvolumen im erforderlichen Umfange zu erhöhen oder den Kauf vorzufinanzieren.

4.3. Der Besteller erwirbt mit der Vorfinanzierung des Kaufs der Primär-, Sekundärverpackungsmittel und / oder Rohstoffen das volle Eigentum daran.

4.4. Swifiss AG nimmt die Verpackungsmittel und / oder Rohstoffe entgegen und lagert sie für den Besteller ein. Soweit zumutbar, wird nach Eingang der Verpackungsmittel und / oder Rohstoffe eine stichpro- benmässige Sichtkontrolle vorgenommen. Allfällige Mängel werden dem Besteller mitgeteilt. Verdeckte Mängel werden dem Besteller nach deren Entdeckung mitgeteilt.

4.5. Die Lagerdauer der Primär- und / oder Sekundärverpackungsmittel beträgt längstens 24 Monate, diejenige der Rohstoffe längstens 12 Monate. Die Kosten der Lagerung für diese Zeit (24 bzw. 12 Monate) sind im offerierten Preis für die Herstellung und den Kauf der Vertragsprodukte inbegriffen.

4.6. Sollten die Primär-, Sekundärverpackungsmittel und / oder Rohstoffe drei Monate vor Ab- lauf der maximalen Lagerdauer nicht aufgebraucht sein, ist der Besteller verpflichtet, diese bei Swifiss AG abzuholen, sofern nicht gewährleistet ist, dass sie innert drei Monaten für eine Produktion für die Bestellerin benötigt werden.

4.7. Werden die Primär-, Sekundärverpackungsmittel und / oder Rohstoffe bis zum Ablauf der maximalen Lagerdauer nicht abgeholt, ist Swifiss AG berechtigt, die entsprechenden Gegenstände auf Rechnung des Bestellers zu vernichten.

4.8. Swifiss AG schliesst für die für den Besteller gelagerten Verpackungsmittel und / oder Rohstoffe eine branchenübliche Versicherung ab. Bei einem Schadenfall hat der Besteller nur insoweit Anspruch auf Ersatz, als die Versicherungsgesellschaft aufgrund der Versicherungspolice einen solchen leistet, unter Abzug allfälliger Forderungen von Swifiss AG.

4.9. An den gelagerten Gütern besteht das Retentionsrecht gemäss Art. 485 Abs. 3 OR zugunsten Swifiss AG. Die gelagerten Güter haften Swifiss AG zudem als Pfand für den jeweiligen Saldo aus dem gesamten Geschäftsverkehr mit der Bestellerin. Nach ungenutztem Ablauf einer unter Verwertungsandrohung gesetzten Zahlungsfrist darf Swifiss AG die gelagerten Güter ohne weitere Formalitäten freihändig verwerten.

5. Lieferung und Gefahrtragung

5.1. Sämtliche Lieferfristen und –termine gelten als freibleibend. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller erfolgt ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. Bei Lieferverzögerungen hat der Besteller die Swifiss AG schriftlich zu mahnen und eine angemessene Nachfrist anzusetzen, bevor ihm die gesetzlichen Rechte nach Art. 107 ff. OR zustehen. Ziffer 6 bleibt vor- behalten. Ein allfällig geschuldeter Schadenersatz infolge Lieferverzugs oder Nichterfüllung beschränkt sich in der Höhe auf den Fakturawert der geschuldeten Produkte.

5.2. Ist der Besteller mit früheren Zahlungen im Rückstand, ist Swifiss AG berechtigt, die Lieferung bestellter Produkte bis zur vollständigen Erfüllung der fälligen Verpflichtungen des Bestellers zurückzuhalten.

5.3. Nutzen und Gefahr trägt der Besteller, sobald ihm die Fertigstellung der Ware angezeigt 
(Brief, Fax, E-Mail, Telefon etc.) worden ist.

5.4. Swifiss AG übernimmt auf Verlangen des Bestellers die Organisation des Transports und 
wählt Transportweg, -art und -unternehmen nach dessen Anweisungen aus, ohne beson- dere Anweisungen nach bestem Wissen und Gewissen. Die Transportkosten trägt der Besteller. Soweit erforderlich, sind Einfuhrlizenzen vom Besteller auf eigene Kosten zu be- schaffen. Der Abschluss einer Transportversicherung ist Sache des Bestellers.

6. Annahmeverzug

6.1. Gerät der Besteller mit der Annahme der bestellten Produkte in Verzug, kann Swifiss AG nach ihrer Wahl entweder auf die nachträgliche Lieferung verzichten oder die Produkte bei sich hinterlegen und ab dem dritten Tag seit dem verstrichenen Annahmetermin einen Zuschlag für Mehraufwendungen (Lagerkosten, Handling-Kosten etc.) verrechnen. Verzichtet Swifiss AG auf die nachträgliche Lieferung, kann sie entweder Ersatz des ihr aus der Nicht- lieferung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

Kontaktinformationen
alpencell
c/o Swifiss AG
Unterdorfstrasse 31
CH-9107 Urnäsch AR
Schweiz

MwSt.-Nr.: CHF-212.152.988
CHF-Konto: IBAN-Nr.: CH54 0078 1622 92435200 0
EUR-Konto: IBAN-Nr.: CH27 0078 1622 92435200 1

Handelsregistereintrag
Eingetragener Firmenname: Swifiss AG – Nummer: CH-320.3.084.961-6

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